Betriebliche Qualifizierung · IMS New Technologies AG

Wer ein Arbeitsmittel führt, muss geeignet, qualifiziert und beauftragt sein.

Wir qualifizieren Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen, Teleskopmaschinen, Hubarbeitsbühnen, Kranen und Erdbaumaschinen, dazu Anschläger, Motorsägenführer und Verantwortliche für Ladungssicherung – nach Betriebssicherheitsverordnung und DGUV-Regelwerk, mit Nachweis, der einer Besichtigung standhält.

Bitte nicht verwechseln

Dies ist keine Fahrschule. Wir bilden nicht zum Erwerb einer Fahrerlaubnis aus und stellen keine Bescheinigungen für die Fahrerlaubnisbehörde aus. Gegenstand ist ausschliesslich die betriebliche Qualifizierung zum Führen und Bedienen von Arbeitsmitteln.

Fachkraft für Arbeitssicherheit (DACH) · Verantwortliche Elektrofachkraft (DIN VDE 1000-10) · Sachverständiger für Arbeitsschutz, Brandschutz und elektrotechnische Anlagen (BDSF) · Ausübungsberechtigung als Elektrotechniker nach § 7b HwO
Der Massstab

Drei Voraussetzungen, die immer zusammen gelten

Der Arbeitgeber darf mit dem Führen eines Arbeitsmittels nur beauftragen, wer alle drei Voraussetzungen erfüllt. Fehlt eine, trägt die Beauftragung nicht – auch dann nicht, wenn die beiden anderen sorgfältig dokumentiert sind.

Erstens

Geeignet

Körperlich und geistig in der Lage, das Arbeitsmittel sicher zu führen. Die Beurteilung der Eignung ist Sache des Arbeitgebers und nicht mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge gleichzusetzen.

Zweitens

Qualifiziert

Ausgebildet und geprüft nach dem einschlägigen DGUV-Grundsatz, in theoretischem und praktischem Teil, für die tatsächlich eingesetzte Bauart – nicht für eine ähnliche.

Drittens

Beauftragt

Schriftlich vom Unternehmer mit dem Führen des Arbeitsmittels beauftragt. Der Qualifizierungsnachweis allein ist keine Beauftragung und ersetzt sie nicht.

Was die Grundsätze sind – und was nicht

Die DGUV-Grundsätze sind selbst keine Rechtsgrundlage. Sie konkretisieren, was Betriebssicherheitsverordnung und Technische Regeln für Betriebssicherheit verlangen, und sie beschreiben, wie eine ausreichende Qualifizierung aussieht. Der ausgestellte Nachweis ist deshalb kein amtliches Dokument und keine Erlaubnis. Er ist der Beleg dafür, dass der Arbeitgeber seine Pflicht erfüllt hat.

Programm

Was wir ausbilden – und nach welchem Regelwerk

Vier Bänder, jedes mit eigenem Regelwerk und eigener Prüfsystematik. Die Zuordnung des konkreten Geräts erfolgt vor dem Lehrgang anhand Ihrer Geräteliste.

A · Flurförderzeuge, Teleskopmaschinen, Hubarbeitsbühnen

Flurförderzeuge
Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen ausser geländegängigen Teleskopstaplern. Dreistufig aufgebaut, siehe eigener Abschnitt. DGUV Grundsatz 308-001 · DGUV Vorschriften 68 und 69
Teleskopmaschinen
Geländegängige Teleskopstapler mit gestufter Qualifizierung nach Anbaugerät und Einsatzart; die Zusatzqualifizierung für den Bühnenbetrieb ist ein eigener Gegenstand. DGUV Grundsatz 308-009 · DIN EN 1459
Hubarbeitsbühnen
Ausbildung und Beauftragung von Bedienern, einschliesslich Rettung aus der Höhe, Rückhaltesystem und Standsicherheit. DGUV Grundsatz 308-008

B · Krane, Anschläger, Einweiser

Kranführer
Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern; unterschieden nach Kranart, Steuerungsart und Einsatzbedingungen. DGUV Grundsatz 309-003 · DGUV Vorschrift 52
Anschläger und Einweiser
Anschlagen von Lasten, Auswahl und Ablegereife von Anschlagmitteln, Handzeichen und Einweisung. Eigenständige Qualifikation, nicht im Kranführerlehrgang enthalten. DGUV Information 209-013

C · Erdbaumaschinen, Motorsäge

Hydraulikbagger und Radlader
Ausbildung und Beauftragung von Bedienern von Erdbaumaschinen, einschliesslich Standsicherheit, Leitungsverlauf und Einsatz als Hebezeug. DGUV Grundsatz 301-005 (Ausgabe Januar 2022) · EN 474
Motorsäge
Ausbildung für Arbeiten mit der Motorsäge und die Durchführung von Baumarbeiten, gestuft nach Einsatzbereich. DGUV Information 214-059

D · Ladungssicherung

Ladungssicherung
Eigenes Regime aus Strassenverkehrsrecht, Handelsrecht und technischem Regelwerk. Behandelt wird die vollständige Verantwortungskette: Verlader, Fahrer, Halter und Absender haften nebeneinander und mit unterschiedlichem Pflichteninhalt. VDI 2700 ff.
Flurförderzeuge im Einzelnen

Drei Stufen – und der Frontstapler ist nur eine Bauart

Der Grundsatz für Flurförderzeuge ist dreistufig aufgebaut. In der Praxis ist die Zusatzqualifizierung der Regelfall und nicht die Ausnahme – überall dort, wo im Betrieb mehr als der Frontstapler gefahren wird.

Stufe 1

Allgemeine Qualifizierung

Erfolgt in der Regel auf dem Gabelstapler, mit theoretischem und praktischem Teil und je einer Prüfung. Danach Qualifikationszertifikat und Fahrausweis. Sie kann mit angepassten Inhalten unmittelbar auf einer anderen Bauart durchgeführt werden – soll danach ein Frontstapler bedient werden, ist dafür wiederum eine Zusatzqualifizierung nötig. Die Richtung ist nicht umkehrbar.

Stufe 2

Zusatzqualifizierung

Erforderlich, sobald im Betrieb andere Flurförderzeuge gefahren werden. Ebenfalls mit praktischem und theoretischem Teil, beide mit Prüfung. Dauer richtet sich nach Gerätebauart und Einsatzgebiet. An die qualifizierende Person werden dabei eigene Anforderungen gestellt: Erfahrung mit dem betreffenden Flurförderzeug.

Stufe 3

Betriebliche Qualifizierung

Bezogen auf Ihre Gegebenheiten: freigegebene Verkehrswege, Lagerung, Lagerflächen und Stapelung, Mitnahme von Personen, Verwendung von Anbaugeräten oder Anhängern, Verwendung von Arbeitsbühnen. Im Wesentlichen die Sachverhalte Ihrer Betriebsanweisung.

Schubmaststapler
Eigene Zusatzqualifizierung. War früher nur unter der Sammelbezeichnung Regalflurförderzeug mitgemeint und wird deshalb im Betrieb häufig übersehen.
Seiten- und Dreiseitenstapler
Abweichende Kinematik, abweichende Sichtverhältnisse, abweichendes Standsicherheitsverhalten.
Kommissioniergeräte mit hebbarem Steuerstand
Absturz, Rückhaltesystem und Rettung aus der Höhe sind hier eigene Themen und nicht Nebensache.
Portalwagen und Portalhubwagen
Van Carrier und vergleichbare Geräte mit eigener Sicht- und Verkehrswegeproblematik.
Containerhandling
Reachstacker und Gabelstapler zum Containerhandling: Spreader, Stapelhöhe und Windeinfluss.
Mitgängergeräte, Plattformwagen, Schlepper
Inhalt und Dauer dürfen der gerätespezifischen Gefährdung angepasst werden. Angepasst heisst nicht weggelassen.
Besondere Anbaugeräte
Traglast, Schwerpunkt und Restkapazität ändern sich. Das Traglastdiagramm des Grundgeräts gilt dann nicht mehr.
Sonderbedingungen im Einsatz
Ex-Bereiche, Kühl- und Tiefkühlhaus, Reinraum, Rampe und Brücke, Befahren von Lkw und Wechselbrücken.

Der Fahrausweis ist kein Andenken, sondern die Dokumentation

Im Fahrausweis sollen alle drei Stufen mit Stempel und Unterschrift bestätigt werden können: zu Stufe 1 Bauart, Typ und Tragfähigkeit des Übungsgeräts, zu Stufe 2 die absolvierte Zusatzqualifizierung, zu Stufe 3 Betrieb beziehungsweise Betriebsteil und Gerätebauart. Hintergrund ist, dass Ämter und Berufsgenossenschaften Befähigungsnachweise zunehmend im Einzelnen prüfen. Ein Ausweis ohne Bauart, ohne Tragfähigkeit und ohne Betriebsangabe ist im Ergebnis wenig wert.

Hinweis: Das Regelwerk zu den Flurförderzeugen wird derzeit überarbeitet; künftig sollen eigene Qualifizierungsmodule je Gerätetyp an die Stelle des Stufenmodells treten. Bereits erworbene Nachweise werden dadurch nicht wertlos. Massgeblich ist stets die jeweils gültige Fassung.

Anrechnung

„Der hat doch den Staplerschein"

Der häufigste Irrtum im Betrieb – und einer der häufigsten Mängelpunkte bei einer Besichtigung. Was übertragbar ist und was nicht, folgt drei Regeln.

Regel 1

Die Grundstufe ist nicht ersetzbar

Eine vorhandene Qualifizierung für ein anderes Arbeitsmittel ersetzt die allgemeine Qualifizierung nicht. Wer nie eine Grundstufe absolviert hat, hat keine.

Regel 2

Nur Zusatzstufen sind anrechenbar

Liegt ein gültiger Kranführernachweis vor, kann er auf die Zusatzqualifizierung für Fahrzeug- oder Lkw-Ladekrane angerechnet werden. Die Anrechnung setzt einen gültigen, passenden Nachweis voraus.

Regel 3

Keine Anrechnung in die Gegenrichtung

Mit der Zusatzqualifizierung für den Bühnenbetrieb an der Teleskopmaschine darf keine Hubarbeitsbühne bedient werden. Die Übertragung gilt nur in der Richtung, in der sie vorgesehen ist.

Massgeblich ist nicht, wie das Gerät im Betrieb heisst

Ob ein Gerät ein Flurförderzeug, eine Teleskopmaschine oder eine Hubarbeitsbühne ist, entscheidet nicht die betriebliche Bezeichnung, sondern die Konformitätserklärung und die Betriebsanleitung des Herstellers. Wir klären das anhand Ihrer Geräteliste vor dem Lehrgang – nicht danach.

Nach dem Lehrgang

Die Qualifizierung erfolgt einmal, die Unterweisung in jedem Jahr

Der Grundlehrgang ist der Anfang und nicht der Abschluss. Die wiederkehrende Unterweisung ist derjenige Teil, der in Betrieben am häufigsten liegen bleibt und der bei einer Besichtigung zuerst abgefragt wird.

Jährlich

Wiederkehrende Unterweisung

Arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen, mindestens einmal im Jahr, dokumentiert mit Datum, Inhalt und Unterschrift. Ohne lückenlosen Nachweis gilt die Pflicht als nicht erfüllt.

Anlassbezogen

Bei Veränderungen

Neues Gerät, neues Anbaugerät, geänderte Verkehrswege, neue Lagerlogik, Unfall oder Beinaheunfall. Der Anlass löst die Pflicht unabhängig vom Jahresrhythmus aus.

Gerätebezogen

Einweisung am konkreten Gerät

Die Einweisung an dem Gerät, das tatsächlich gefahren wird, mit dessen Bedienelementen, Traglastdiagramm und Besonderheiten. Sie ist nicht Teil des Lehrgangs und nicht durch ihn ersetzbar.

Organisation

Fristenführung

Wir führen die Fristen je Person und je Gerätebauart und melden uns vor Ablauf. Damit ist der Nachweis lückenlos statt rückwirkend rekonstruiert.

Eignung

Zur Eignung sagen wir, was rechtlich gilt – nicht, was üblich ist

An dieser Stelle wird im Markt viel Falsches behauptet. Wir trennen die Begriffe sauber, weil die Verwechslung für Sie ein Datenschutz- und Mitbestimmungsproblem erzeugt.

Zu unterscheiden

Vorsorge ist nicht Eignung

Arbeitsmedizinische Vorsorge dient der Aufklärung und Beratung der beschäftigten Person. Die Eignungsbeurteilung dient dem Arbeitgeber. Beides hat unterschiedliche Zwecke, unterschiedliche Rechtsgrundlagen und unterschiedliche Empfänger von Ergebnissen.

Nicht beliebig

Eignungsuntersuchungen sind nicht frei zulässig

Sie setzen eine Rechtsgrundlage, Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit voraus und unterliegen der Mitbestimmung. Eine pauschale Untersuchung „weil Stapler gefahren wird" trägt diese Prüfung nicht.

Was wir deshalb nicht tun

Wir führen keine Eignungsuntersuchungen durch, verlangen keine Vorlage von Untersuchungsergebnissen und machen die Teilnahme am Lehrgang nicht davon abhängig. Stattdessen liefern wir Ihnen, was Sie tatsächlich brauchen: ein Anforderungsprofil je Tätigkeit, eine Beauftragungsvorlage und Klarheit bei Mindestalter, Jugendlichen, Zeitarbeit und Fremdfirmen.

Wo wir ausbilden

Schwerpunkt Rhein-Neckar, bundesweit inhouse

„Online" bezeichnet bei uns die digitale Abwicklung von Anfrage, Terminvergabe und Nachweisverwaltung. Die Ausbildung selbst findet mit praktischem Teil am Gerät statt – anders ist sie nicht möglich.

Schwerpunkt

Ludwigshafen und Mannheim

Die Metropolregion Rhein-Neckar hat eine hohe Dichte an Chemie-, Logistik-, Bau- und Industriebetrieben. Daraus folgt praktisch: kurzfristige Termine, Schichtdurchgänge und die Nachschulung Einzelner ohne Mindestteilnehmerzahl.

Bundesweit

Inhouse im Betrieb

Ab wirtschaftlich sinnvoller Gruppengrösse bilden wir bundesweit bei Ihnen aus, auch als Mehrstandortkampagne mit einheitlichem Nachweisstand über alle Werke.

Voraussetzungen

Was Sie stellen

Geeigneter Unterrichtsraum, geprüftes und betriebsbereites Übungsgerät nebst Prüflasten, freie Übungsfläche sowie eine Ansprechperson für die betrieblichen Angaben der dritten Stufe.

Ablauf

Von der Anfrage zur Beauftragung

Geräteliste

Sie senden uns die Liste der tatsächlich eingesetzten Geräte mit Bauart, Typ und Tragfähigkeit. Grundlage ist die Konformitätserklärung, nicht die betriebliche Bezeichnung.

Anrechenbarkeitsprüfung

Wir gleichen vorhandene Nachweise gegen die Geräteliste ab und stellen fest, welche Stufen fehlen und welche angerechnet werden können. Ergebnis ist eine Lückenliste je Person.

Angebot und Terminplan

Festes Angebot mit Stufen, Gruppengrössen, Dauer und Terminen, abgestimmt auf Schichtmodell und Anlagenverfügbarkeit.

Durchführung

Theoretischer und praktischer Teil mit jeweiliger Prüfung, an dem Gerät und unter den Bedingungen, die im Betrieb tatsächlich vorliegen.

Nachweise

Qualifikationszertifikat und Fahrausweis mit den Eintragungen zu allen absolvierten Stufen, dazu die Teilnehmerdokumentation für Ihre Unterlagen.

Beauftragung und Fristen

Sie erhalten die Beauftragungsvorlage zur Unterzeichnung durch den Unternehmer sowie die Fristenübersicht für die wiederkehrende Unterweisung.

Abgrenzung

Was wir nicht tun

Klarheit darüber gehört an den Anfang und nicht ins Kleingedruckte.

Keine Fahrschule

Keine Fahrschulerlaubnis, keine Ausbildung zum Erwerb einer Fahrerlaubnis, keine Fahrschülerausbildung im Sinne des Fahrlehrerrechts, keine Führerscheine und keine Bescheinigungen für die Fahrerlaubnisbehörde.

Keine Eignungsuntersuchung

Wir untersuchen nicht, fordern keine Untersuchungsergebnisse an und verarbeiten keine Gesundheitsdaten.

Keine Beauftragung

Die Beauftragung ist Sache des Unternehmers und kann nicht auf einen Dienstleister übertragen werden. Wir stellen die Vorlage, unterschreiben aber nicht an Ihrer Stelle.

Keine reine Onlineschulung

Eine Qualifizierung ohne praktischen Teil am Gerät ist keine Qualifizierung. Digital ist bei uns die Abwicklung, nicht die Ausbildung.

Termin anfragen

Senden Sie uns Ihre Geräteliste und die Zahl der zu qualifizierenden Personen. Sie erhalten die Anrechenbarkeitsprüfung und ein festes Angebot mit Terminvorschlägen.

ausbildung@ims-nt.ch

Ausbildung ausschliesslich für Unternehmen und öffentliche Auftraggeber. Wir bilden nicht zum Erwerb einer Fahrerlaubnis aus.