Wir qualifizieren Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen, Teleskopmaschinen, Hubarbeitsbühnen, Kranen und Erdbaumaschinen, dazu Anschläger, Motorsägenführer und Verantwortliche für Ladungssicherung – nach Betriebssicherheitsverordnung und DGUV-Regelwerk, mit Nachweis, der einer Besichtigung standhält.
Dies ist keine Fahrschule. Wir bilden nicht zum Erwerb einer Fahrerlaubnis aus und stellen keine Bescheinigungen für die Fahrerlaubnisbehörde aus. Gegenstand ist ausschliesslich die betriebliche Qualifizierung zum Führen und Bedienen von Arbeitsmitteln.
Der Arbeitgeber darf mit dem Führen eines Arbeitsmittels nur beauftragen, wer alle drei Voraussetzungen erfüllt. Fehlt eine, trägt die Beauftragung nicht – auch dann nicht, wenn die beiden anderen sorgfältig dokumentiert sind.
Körperlich und geistig in der Lage, das Arbeitsmittel sicher zu führen. Die Beurteilung der Eignung ist Sache des Arbeitgebers und nicht mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge gleichzusetzen.
Ausgebildet und geprüft nach dem einschlägigen DGUV-Grundsatz, in theoretischem und praktischem Teil, für die tatsächlich eingesetzte Bauart – nicht für eine ähnliche.
Schriftlich vom Unternehmer mit dem Führen des Arbeitsmittels beauftragt. Der Qualifizierungsnachweis allein ist keine Beauftragung und ersetzt sie nicht.
Die DGUV-Grundsätze sind selbst keine Rechtsgrundlage. Sie konkretisieren, was Betriebssicherheitsverordnung und Technische Regeln für Betriebssicherheit verlangen, und sie beschreiben, wie eine ausreichende Qualifizierung aussieht. Der ausgestellte Nachweis ist deshalb kein amtliches Dokument und keine Erlaubnis. Er ist der Beleg dafür, dass der Arbeitgeber seine Pflicht erfüllt hat.
Vier Bänder, jedes mit eigenem Regelwerk und eigener Prüfsystematik. Die Zuordnung des konkreten Geräts erfolgt vor dem Lehrgang anhand Ihrer Geräteliste.
Der Grundsatz für Flurförderzeuge ist dreistufig aufgebaut. In der Praxis ist die Zusatzqualifizierung der Regelfall und nicht die Ausnahme – überall dort, wo im Betrieb mehr als der Frontstapler gefahren wird.
Erfolgt in der Regel auf dem Gabelstapler, mit theoretischem und praktischem Teil und je einer Prüfung. Danach Qualifikationszertifikat und Fahrausweis. Sie kann mit angepassten Inhalten unmittelbar auf einer anderen Bauart durchgeführt werden – soll danach ein Frontstapler bedient werden, ist dafür wiederum eine Zusatzqualifizierung nötig. Die Richtung ist nicht umkehrbar.
Erforderlich, sobald im Betrieb andere Flurförderzeuge gefahren werden. Ebenfalls mit praktischem und theoretischem Teil, beide mit Prüfung. Dauer richtet sich nach Gerätebauart und Einsatzgebiet. An die qualifizierende Person werden dabei eigene Anforderungen gestellt: Erfahrung mit dem betreffenden Flurförderzeug.
Bezogen auf Ihre Gegebenheiten: freigegebene Verkehrswege, Lagerung, Lagerflächen und Stapelung, Mitnahme von Personen, Verwendung von Anbaugeräten oder Anhängern, Verwendung von Arbeitsbühnen. Im Wesentlichen die Sachverhalte Ihrer Betriebsanweisung.
Im Fahrausweis sollen alle drei Stufen mit Stempel und Unterschrift bestätigt werden können: zu Stufe 1 Bauart, Typ und Tragfähigkeit des Übungsgeräts, zu Stufe 2 die absolvierte Zusatzqualifizierung, zu Stufe 3 Betrieb beziehungsweise Betriebsteil und Gerätebauart. Hintergrund ist, dass Ämter und Berufsgenossenschaften Befähigungsnachweise zunehmend im Einzelnen prüfen. Ein Ausweis ohne Bauart, ohne Tragfähigkeit und ohne Betriebsangabe ist im Ergebnis wenig wert.
Hinweis: Das Regelwerk zu den Flurförderzeugen wird derzeit überarbeitet; künftig sollen eigene Qualifizierungsmodule je Gerätetyp an die Stelle des Stufenmodells treten. Bereits erworbene Nachweise werden dadurch nicht wertlos. Massgeblich ist stets die jeweils gültige Fassung.
Der häufigste Irrtum im Betrieb – und einer der häufigsten Mängelpunkte bei einer Besichtigung. Was übertragbar ist und was nicht, folgt drei Regeln.
Eine vorhandene Qualifizierung für ein anderes Arbeitsmittel ersetzt die allgemeine Qualifizierung nicht. Wer nie eine Grundstufe absolviert hat, hat keine.
Liegt ein gültiger Kranführernachweis vor, kann er auf die Zusatzqualifizierung für Fahrzeug- oder Lkw-Ladekrane angerechnet werden. Die Anrechnung setzt einen gültigen, passenden Nachweis voraus.
Mit der Zusatzqualifizierung für den Bühnenbetrieb an der Teleskopmaschine darf keine Hubarbeitsbühne bedient werden. Die Übertragung gilt nur in der Richtung, in der sie vorgesehen ist.
Ob ein Gerät ein Flurförderzeug, eine Teleskopmaschine oder eine Hubarbeitsbühne ist, entscheidet nicht die betriebliche Bezeichnung, sondern die Konformitätserklärung und die Betriebsanleitung des Herstellers. Wir klären das anhand Ihrer Geräteliste vor dem Lehrgang – nicht danach.
Der Grundlehrgang ist der Anfang und nicht der Abschluss. Die wiederkehrende Unterweisung ist derjenige Teil, der in Betrieben am häufigsten liegen bleibt und der bei einer Besichtigung zuerst abgefragt wird.
Arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen, mindestens einmal im Jahr, dokumentiert mit Datum, Inhalt und Unterschrift. Ohne lückenlosen Nachweis gilt die Pflicht als nicht erfüllt.
Neues Gerät, neues Anbaugerät, geänderte Verkehrswege, neue Lagerlogik, Unfall oder Beinaheunfall. Der Anlass löst die Pflicht unabhängig vom Jahresrhythmus aus.
Die Einweisung an dem Gerät, das tatsächlich gefahren wird, mit dessen Bedienelementen, Traglastdiagramm und Besonderheiten. Sie ist nicht Teil des Lehrgangs und nicht durch ihn ersetzbar.
Wir führen die Fristen je Person und je Gerätebauart und melden uns vor Ablauf. Damit ist der Nachweis lückenlos statt rückwirkend rekonstruiert.
An dieser Stelle wird im Markt viel Falsches behauptet. Wir trennen die Begriffe sauber, weil die Verwechslung für Sie ein Datenschutz- und Mitbestimmungsproblem erzeugt.
Arbeitsmedizinische Vorsorge dient der Aufklärung und Beratung der beschäftigten Person. Die Eignungsbeurteilung dient dem Arbeitgeber. Beides hat unterschiedliche Zwecke, unterschiedliche Rechtsgrundlagen und unterschiedliche Empfänger von Ergebnissen.
Sie setzen eine Rechtsgrundlage, Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit voraus und unterliegen der Mitbestimmung. Eine pauschale Untersuchung „weil Stapler gefahren wird" trägt diese Prüfung nicht.
Wir führen keine Eignungsuntersuchungen durch, verlangen keine Vorlage von Untersuchungsergebnissen und machen die Teilnahme am Lehrgang nicht davon abhängig. Stattdessen liefern wir Ihnen, was Sie tatsächlich brauchen: ein Anforderungsprofil je Tätigkeit, eine Beauftragungsvorlage und Klarheit bei Mindestalter, Jugendlichen, Zeitarbeit und Fremdfirmen.
„Online" bezeichnet bei uns die digitale Abwicklung von Anfrage, Terminvergabe und Nachweisverwaltung. Die Ausbildung selbst findet mit praktischem Teil am Gerät statt – anders ist sie nicht möglich.
Die Metropolregion Rhein-Neckar hat eine hohe Dichte an Chemie-, Logistik-, Bau- und Industriebetrieben. Daraus folgt praktisch: kurzfristige Termine, Schichtdurchgänge und die Nachschulung Einzelner ohne Mindestteilnehmerzahl.
Ab wirtschaftlich sinnvoller Gruppengrösse bilden wir bundesweit bei Ihnen aus, auch als Mehrstandortkampagne mit einheitlichem Nachweisstand über alle Werke.
Geeigneter Unterrichtsraum, geprüftes und betriebsbereites Übungsgerät nebst Prüflasten, freie Übungsfläche sowie eine Ansprechperson für die betrieblichen Angaben der dritten Stufe.
Sie senden uns die Liste der tatsächlich eingesetzten Geräte mit Bauart, Typ und Tragfähigkeit. Grundlage ist die Konformitätserklärung, nicht die betriebliche Bezeichnung.
Wir gleichen vorhandene Nachweise gegen die Geräteliste ab und stellen fest, welche Stufen fehlen und welche angerechnet werden können. Ergebnis ist eine Lückenliste je Person.
Festes Angebot mit Stufen, Gruppengrössen, Dauer und Terminen, abgestimmt auf Schichtmodell und Anlagenverfügbarkeit.
Theoretischer und praktischer Teil mit jeweiliger Prüfung, an dem Gerät und unter den Bedingungen, die im Betrieb tatsächlich vorliegen.
Qualifikationszertifikat und Fahrausweis mit den Eintragungen zu allen absolvierten Stufen, dazu die Teilnehmerdokumentation für Ihre Unterlagen.
Sie erhalten die Beauftragungsvorlage zur Unterzeichnung durch den Unternehmer sowie die Fristenübersicht für die wiederkehrende Unterweisung.
Klarheit darüber gehört an den Anfang und nicht ins Kleingedruckte.
Keine Fahrschulerlaubnis, keine Ausbildung zum Erwerb einer Fahrerlaubnis, keine Fahrschülerausbildung im Sinne des Fahrlehrerrechts, keine Führerscheine und keine Bescheinigungen für die Fahrerlaubnisbehörde.
Wir untersuchen nicht, fordern keine Untersuchungsergebnisse an und verarbeiten keine Gesundheitsdaten.
Die Beauftragung ist Sache des Unternehmers und kann nicht auf einen Dienstleister übertragen werden. Wir stellen die Vorlage, unterschreiben aber nicht an Ihrer Stelle.
Eine Qualifizierung ohne praktischen Teil am Gerät ist keine Qualifizierung. Digital ist bei uns die Abwicklung, nicht die Ausbildung.
Senden Sie uns Ihre Geräteliste und die Zahl der zu qualifizierenden Personen. Sie erhalten die Anrechenbarkeitsprüfung und ein festes Angebot mit Terminvorschlägen.
ausbildung@ims-nt.chAusbildung ausschliesslich für Unternehmen und öffentliche Auftraggeber. Wir bilden nicht zum Erwerb einer Fahrerlaubnis aus.
Angaben gemäss § 5 DDG und § 18 MStV sowie Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG (CH).
IMS New Technologies AG
Industriestrasse 28
CH-9100 Herisau, Kanton Appenzell Ausserrhoden, Schweiz
Vertreten durch den einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat Michael Hermann Lorenz.
E-Mail: ausbildung@ims-nt.ch
Die Kontaktaufnahme erfolgt ausschliesslich per E-Mail.
Eingetragen im Handelsregister des Kantons Appenzell Ausserrhoden.
Unternehmens-Identifikationsnummer: CHE-103.877.046
Michael Hermann Lorenz ist Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 7 ASiG, Verantwortliche Elektrofachkraft nach DIN VDE 1000-10, Sachverständiger für Arbeitsschutz, Brandschutz sowie elektrotechnische Anlagen und Geräte (BDSF) sowie Inhaber der Ausübungsberechtigung als Elektrotechniker nach § 7b HwO.
IMS betreibt keine Fahrschule. Es besteht keine Fahrschulerlaubnis. Wir erbringen keine Ausbildung zum Erwerb einer Fahrerlaubnis, keine Fahrschülerausbildung im Sinne des Fahrlehrerrechts und stellen weder Führerscheine noch Bescheinigungen für die Fahrerlaubnisbehörde aus. Gegenstand unserer Leistungen ist ausschliesslich die betriebliche Qualifizierung zum Führen und Bedienen von Arbeitsmitteln nach Betriebssicherheitsverordnung und DGUV-Regelwerk. Der Domainname bezeichnet die digitale Abwicklung, nicht die Rechtsform der Leistung.
Unsere Qualifizierungen sind Präsenzveranstaltungen mit praktischem Teil am Gerät. Es handelt sich nicht um Fernunterricht und nicht um einen Fernunterrichtsvertrag im Sinne des § 1 FernUSG.
Die Leistungen werden ausschliesslich an Unternehmen und öffentliche Auftraggeber erbracht. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir weder verpflichtet noch bereit.
Michael Hermann Lorenz, c/o IMS New Technologies AG, Industriestrasse 28, CH-9100 Herisau.
IMS New Technologies AG, Industriestrasse 28, CH-9100 Herisau, Schweiz. Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO.
Ein Vertreter nach Art. 27 DSGVO wird nicht benannt; wir stützen uns auf die Ausnahme des Art. 27 Abs. 2 lit. a DSGVO.
Beim Aufruf verarbeitet der Hosting-Provider technisch notwendige Zugriffsdaten. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO bzw. Art. 31 revDSG.
Schriftarten werden über ein Content-Delivery-Network von Google eingebunden; dabei wird die IP-Adresse an Google übermittelt. Grundlage der Übermittlung ist der Angemessenheitsbeschluss EU-U.S. Data Privacy Framework nach Art. 45 DSGVO.
Bei Kontaktaufnahme per E-Mail verarbeiten wir Ihre Angaben zur Bearbeitung der Anfrage und zur Anbahnung einer Geschäftsbeziehung, Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. f DSGVO.
Diese Website setzt keine nicht notwendigen Cookies und führt keine Analyse- oder Tracking-Verfahren durch. Eine Einwilligung nach § 25 TDDDG ist nicht erforderlich.
Zur Durchführung der Qualifizierung verarbeiten wir Name, Geburtsdatum, Arbeitgeber, Tätigkeit und Gerätebezug der Teilnehmenden sowie Prüfungsergebnis und Nachweisdaten. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. c DSGVO in Verbindung mit den Nachweispflichten des Arbeitgebers.
Gesundheitsdaten und Ergebnisse arbeitsmedizinischer Vorsorge werden von uns nicht erhoben, nicht angefordert und nicht verarbeitet. Wir führen keine Eignungsuntersuchungen durch und machen die Teilnahme nicht von der Vorlage solcher Ergebnisse abhängig.
Daten werden gelöscht, sobald der Zweck entfällt und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen (insbesondere Art. 958f OR, § 257 HGB, § 147 AO).
Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch nach Art. 15 bis 21 DSGVO; Beschwerderecht nach Art. 77 DSGVO bzw. beim EDÖB.
(1) Diese AGB gelten für Qualifizierungs- und Unterweisungsleistungen der IMS New Technologies AG (nachfolgend IMS) gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(2) Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind von der Inanspruchnahme ausgeschlossen.
(3) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, soweit IMS ihrer Geltung schriftlich zustimmt.
(1) IMS erbringt betriebliche Qualifizierung, Unterweisung und Nachweisdokumentation zum Führen und Bedienen von Arbeitsmitteln nach Betriebssicherheitsverordnung und DGUV-Regelwerk.
(2) IMS betreibt keine Fahrschule und erbringt keine Ausbildung zum Erwerb einer Fahrerlaubnis. Ausgestellte Nachweise sind keine amtlichen Dokumente und keine Erlaubnisse.
(3) Die Beurteilung der Eignung und die Beauftragung der Beschäftigten obliegen ausschliesslich dem Auftraggeber und werden durch die Leistung von IMS weder ersetzt noch übernommen.
(4) IMS führt keine Eignungsuntersuchungen durch und fordert keine Untersuchungsergebnisse an.
Der Auftraggeber stellt geeigneten Unterrichtsraum, freie Übungsfläche sowie betriebsbereite und nachweislich geprüfte Übungsgeräte nebst erforderlichen Prüflasten zur Verfügung. Fehlen diese Voraussetzungen, kann die Leistung ganz oder teilweise nicht erbracht werden; die Vergütung bleibt geschuldet.
(1) IMS bestimmt Ablauf, Methodik und Prüfungsform im Rahmen des einschlägigen Regelwerks eigenverantwortlich.
(2) IMS ist berechtigt, Teilnehmende bei Sicherheitsverstössen oder bei erkennbarer Unfähigkeit zur sicheren Bedienung von der weiteren Teilnahme auszuschliessen. Ein Vergütungsanspruch bleibt bestehen.
(3) Die Qualifizierung setzt Sprachkenntnisse voraus, die das sichere Verstehen der Unterrichts- und Prüfungsinhalte ermöglichen. Der Auftraggeber stellt dies sicher.
Vereinbarte Termine sind verbindlich. Bei Absage durch den Auftraggeber weniger als zehn Werktage vor dem Termin wird die vereinbarte Vergütung anteilig, bei Absage weniger als drei Werktage vorher vollständig geschuldet, sofern der Termin nicht anderweitig besetzt werden kann.
(1) Nach bestandener Prüfung erhalten die Teilnehmenden Qualifikationszertifikat und Fahrausweis mit den Eintragungen zu den absolvierten Stufen.
(2) Die Nachweise ersetzen weder die Einweisung am konkreten Gerät noch die schriftliche Beauftragung durch den Unternehmer.
(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot. Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen des Schweizer Obligationenrechts, insbesondere Art. 102 und Art. 104 OR.
(1) IMS haftet nach den Bestimmungen des Schweizer Obligationenrechts. Für rechtswidrige Absicht und grobe Fahrlässigkeit wird die Haftung nicht wegbedungen (Art. 100 Abs. 1 OR).
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung, soweit gesetzlich zulässig, auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) IMS haftet nicht für Schäden, die auf dem Zustand oder der Prüffähigkeit gestellter Geräte, auf unrichtigen Angaben des Auftraggebers zur Geräteliste oder auf dem Handeln beauftragter Personen nach Abschluss der Qualifizierung beruhen. Für Schäden an gestellten Übungsgeräten haftet IMS nur bei grober Fahrlässigkeit.
IMS behandelt alle betrieblichen Informationen vertraulich und verwendet sie ausschliesslich zur Vertragserfüllung; die Pflicht besteht nach Vertragsende fort.
(1) Es gilt ausschliesslich Schweizer materielles Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Herisau, Kanton Appenzell Ausserrhoden.
(3) Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt.